Jahrgang Hauseigentümer / Besitzer

1996 Märkl Alwin

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Umlageliste 1849/50

Vitus Märkl

1877 Anton Märkl

1906 Johann Anton Märkl, Brauereibesitzer und Posthalter

Zur Brauerei schreibt Leingärtner, daß sie "zu den ältesten nachweisbaren Brauereien, deren Besitzer berechtigt waren, über pers. Bedarf hinaus Bier in unbegrenzter Menge herzustellen und an Wirte zu verkaufen", sie wurde schon 1466 in einer Urkunde erwähnt (20).

Jetzige Adresse: Adolf Märkl, Hauptstraße 12

1828 Haider Susanna (Bräumeisterswitwe)

1846 Märkl Vitus verheiratet mit Margareta geb. Dorfner

1867 Märkl Margarethe Witwe und Kinder

1870 Märkl Johann

1876 Märkl Josef Anton, Brauereibesitzer geb. 27.07.1853 in Freudenberg heiratet am 03.10.1876 Schwab Maria geb. 19.11.1857 in Pirk

1919 Märkl Josef Anton und Kinder

1920 Märkl Hans, Guts- und Braureibesitzer geb. 28.04.1879 in Freudenberg verstorben 1949 verheiratet mit Maria geb. Schwab

  1. Märkl Maria Witwe

 

Übergabevertrag vom 03. Oktober 1796 (StAA Briefprotokolle Amberg 149 Seite 273)

Nachdem die Anna Märklin verwitibte

Braumeisterin zu Freudenberg ihr

sämtlich Vermögen ihrem Sohn Jo-

hannes Märkl unter heutigen Dato

verkauft, als hat sie sich nachstehend

Ausnahm, welche auch vom Aus-

nahmreicher willig und getreu

zu erweisen ohn große Vorbehalten

Erstens:zur lebenslänglich ohnentgeltlich

Wohnung eine von der obern Stuben

nebst einer Kammer welche beide

Verkäuferin wählen darf, wie auch

die obere Kuchen und Kuchen Kammerl

welche Bewohnung auch die zwei Söhn

Andres und Christian Merkl mit ihr

zugewiesen haben sollen gestalten

für beide mit sich dahier nimmt bis

ihnen eine anständige Versorgung

aufsteht.

Zweitens: Den lebenslängliche Unterhalt

Betreffs sind jährlich 3 Viertl Weiz,

und 3 Viertl Korn bedungen worden,

weiters 14 Pfund Schmalz 4 Schilling

Eier, täglich vier Maß gute

Milch und 3 Maß Bier von welcher

Gattung sie wählen will.

Drittens macht sich Käufer verbindlich

Das erforderliche Holz zu Beheizung

der Stuben und zum Kochen herzugeben

und in die Kuchel hinaufzuschaffen

oder bringen zu lassen.

Viertens muß ihr jährlich zwischen

Weihnachten und Lichtmeß vier?

lebendig gemäßte Schweine a 30 Pfund

schwer gegeben werden, was unter

30 Pfund wird darauf bezahlt

was darüber ............ zurückbezahlt, sollt

Fünftens die verkaufendeMärklin

bei ihrem Käufer nicht verbleiben, oder

den Austrag bei ihnen nicht genießen

so müßte ihr jährlich 100 fl dafür bezahlt

werden.

Sechstens ..............verkaufende Märklin

.............................so hat sich

Käufer ....................... Die Mutter in

Dieser Krankheit versterben sollte .........

........, sowie zwei Brüder sie solang

in seinen Unterhalt und Ver-

pflegung zubehalten, bis sie ihr

ausgesetztes Vermögen erhalten

oder die .........................nämlich

in Zeit Jahr und Tag eintritt.

Alles getreulich und ohne Gef.........

Aetua quo Supra

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindsvertrag über 4000 fl (StAA Briefprotokolle Amberg Nr. 151)

Zu vernehmen sei, daß nachdem meine

erste Ehegattin Maria Anna als des

Georg Binner, gewesener Wirt zu Gärmers-

dorf dann Anna Maria, dessen Eheweib

noch im Leben und nun an den Michael

Bauer Verehelichtin ehelich erzeugte Tochter

eines frühzeitigen Tods gestorben, und nun

die von uns ehelich erzeugten 2 Kinder Namens

Maria Anna und Johann Märkl 1 Jahr alt

einer guten und sorgsamen Erziehungsmutter

auf Märkl hingegen bei meinem starken Wirts-

wesen, besonders bei der annahenden Ernte-

zeit und wieder angehenden Bräuwerk fast

stündlich einer guten Hauswirtin bedürftig

bin, auf anraten und gutheißen meiner erst

besagt beider Kinder ihrer Curatoren und Stell-

vertreter und auch derselben Stiefanherrn Michael

Bauer Wirt von Gärmersdorf, dann des

Johann Kellermann, bürgerl. Schwanenwirt

In Amberg als meines abgelebt ersten

Eheweibs nächsten Verwandten mit der auch

..............Susanna, dal des Martin Sperl

Sternwirts und Fleischhackers

Zu Nabburg, dann Christina dessen Eheweibs

Beiden noch im Leben ehelich erzeugten Tochter

Mich in ein vorläufiges Eheversprechen unter

Folgendem Geding eingelassen habe, daß von

Allein nach den gnädigsten Landesgesetzen

Den Kindern erster Ehe ihr mütterliches voraus

Berichtiget obrigkeitlich infinuiert und folgender

Gestalt zu Protokoll gegeben werde als

Erstens hat Vermög des zwischen mit Johann

Nepomuk Märkl, dann meiner ersten Ehewirtin

Maria Anna unterm 25. September 1798 judivialiter

Für sich gegangenes Heirats-Contract

Punkto 2 in Namen meiner ersten Ehegattin

Derselben Stiefvater der Vormunder Michael

Bauer mir als seinem damal künftigen

Tochtermann 4000 fl weibl. Heiratsgut und

Über dies noch 1000 fl als in 10 Jahr lang un-

Verzinsliches Darlehen nebst einer Ausfer-

Tigung hierin Punkto 4 im Geldauflag

200 fl hoch, dann nebst 2 Kühen und 3

Schweinen gleich nach dem Hochzeitstag bar und

ohne Abgang zuzubringen versprochen wir

auch dann nach alles richtig erhalten zu haben in

Kraft dies judicialiter bekommen. Da mir

jetzigen Bräutigam aber jenes Heiratsgut ohne

Geding, wie es nämlich auf künftigen Todfällen

wenn meine wiederholte erste Ehegattin mit

Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder vor

mir mit Tod abging gehalten werden soll,

zugekommen ist. In diesem Falle hingegen

ohnhin schon ausgemachten Bestand ist, daß ich

als jener zwei Kinder ehelicher Vater nur das

Muttergut auszuzeigen sofort ein mehreres zu

tun mir schuldig sei, sondern vielmehr auch in

jenem Muttergut den lebenslänglichen Beisitz

oder die Nutznießung für ihn gebe, so will ich

daher auch unter sonderbarer Beistandschaft des

Kgl. Försters Franz Dach zu Neunaigen Forstmeister-

amts Freihöls und zwar auch unter Vor-

behaltung oberwähnt meinerseits lebens-

länglichen Nutznießung meiner eröftert beiden lieben

Kindern und indem auch die 1000 fl Vorlehen

entweder auf das künftige neue Jahr zurück

zuzahlen, oder zu 3 % zu verzinsen

habe, wie es mein Stiefschwiegervater mit mir

also abgemacht hat. Die von ihrer verstorbenen

Mutter mir zugebrachte 4000 fl sage Vier-

tausend Gulden, nun als einen mütterlichen Vor-

aus dergestalt vor der geeignet kgl. Landgerichts-

Obrigkeit gesetzt und erneuert haben, daß dies

meiner Kinder erster Ehe seinerzeit bei der mütterl.

Erbteilung diese 4000 fl vorzüglich herausbe-

kommen und als dann mit den itwann in

dieser angehend zweiten Ehe weiters erzeugt werdenden

Kinder, wie es die heute sonderbar abge-

machte Heirats-Acta mit sich bringen, in

gleiches hab eintreten sollen und wie wohl ich

Bräutigam, mich zwar auch gegen die Curatoren

veranlaßt habe, die von meiner ersten Ehe-

gattin überkommene Fertigungs- nebst Heirats

...............gegen obrigkeitliche Ausstellung

einer legalen Recognition hierüber in Natur

also bald herauszugeben, so haben wir Curatori

hingegen diese auf unser Haftung um so

jemals eingehen können, als diese unseren

zwei Pflegekindern noch gar zu minderjährig sind

sohin eben der Ursache willen die haftung fü

sie um so mehr zu langwährig und zu wagnlich

wäre, als dergleichen Sachen qua fervando

favasi non sohsunt ungehindert aller hier-

auf tragend bestmöglichst fleißigen auf-

und Nachsicht das nicht Confervirt werden

können, man auch nicht weiß welche

Unglücksfälle etwa mtlerweile eintreten

dürften. Um nun also weder dem einen

noch dem andern Teil zum allseitigen

Besten einen den Umständen angemessenen

Vermittlungsweg einzuschlagen, so geben wir

mehr besagte Curatores dem jetzigen Bräutigam

dann Susanne Sperlin als seine

angehend zweiten Eheweib alle jene Fertigungs-

und anderer hiermit verbundenen derlei Posten nebst

Den weiblichen Gewand, Wäsche, Schreinzeig und so

weiter, was nämlich sein erstes Eheweib ihm nur

immer diesfalls zugebracht hat, nichts davon

besonders noch ausgenommen, gegen einsmaliger

Gesamtbezahlung 200 fl sage zweihundert Gulden,

solche gemäß vorigen Heiratscontract

Punkt 4 als dann wann die erste Ehekonsortin

ohne Leibserben mit Tod abgegangen wäre

ihr Freunde oder nächsten Verwandte für obigen

Fertigungs- dann so anderer Posten zurück

erhalten hätten, eingentümlich überlassen.

Dagegen wollen wir angehend Märkliche

Eheleute

Andertens uns mit einander verbundlich

gemacht haben, aus dem per condominium miteinander

eigentümlich zu besitzen anfangendes

Vermögen nicht nur der Tochter erster Ehe bei

ihrer einstmaligen Standsveränderung eine ihrem

Stande, dann dem üblichen Herkommen entsprechend

ehelich Ausfertigung, oder den sogenannten

Kammerwagen, wie sich dieser nach dasigem Orts-

Brauch gebühret, nebst 2 Kühen, und 3 Schweinen

als ein Heiratsstier zu verschaffen, sondern

derselben auch diesen Kammerwagen an

Ort und Gut zu führen und ihr das Kranzlmahl

auszurichten, wir nicht minder

Drittens dem Sohn bei seiner erzielend

zeitlichen Versorgung, die in solchen Fällen einem

männlichen Erben eben nach dasigen Orts-

und Landes-Gebrauch gebührende Fertigung

 

 

zu verschaffen, wir etwann die nun unvor-

sehentliche Zeiten und Umstände ergriffen und

verstatten. Über dies hat zwaru

Viertens Mein Vorgemacht und nun angehend

zweites Eheweib die 2 Kinder für keine rechte

Leibserben angenommen, nichts desto weniger

aber wollen wir beide künftige Eheleute gleichwohl

und dahin obrigkeitlich vorangriffen, selber

in aller Furcht Gottes christlich zu erziehen, ihnen

das Schreiben, Lesen, Rechnen und sonst alles das

was sie als zum Staate nützliche Bürger bilden

kann, erlernen zu lassen, so viel es nur immer

in unseren Mächten und Vermögen stehet und

da etwa das Söhnl eine Profession lernen

möchte und hiezu die Fähigkeiten besitzen würde

auch diese ihm lernen zu lassen, nicht minder

ihn sowohl, als auch seine Schwesten, bis jedes voll-

kommen 18 Jahr alt sein wird zu verkösten,

................., ihrer in einem jeglichen Gesichts-

punkt der Alterspflichten und Obliegenheiten

bestmöglichst zu sorgen und zu pflegen, sofort

zu ihrem einsmaligen Unterkommen mitzuwirken.

Dagegen aber auch dermaligst von ihnen ein

gutes Betragen, anständige Aufführung, kindliche

Liebe, Gehorsam und tätige Freundlichkeit

gehofft haben, nun Ruhe und Einigkeit in dieser

wir in der vorigen Ehe noch ferners

aufrecht zu erhalten. Dagegen hätte ich

angehende Märklin, womit wir bei der

Curatorin Marg. Tanden sind, auf den für mich traurig

genug eintretenden Fall, wenn nämlich

mein nun künftiger Ehemann, vor meiner, und

da jedes der Kinder schon 18 Jahr alt sein würde

mit Tod abginge von den vorstehenden 4000 fl

Vorausgeldern, die jedem Kinde, wenn eines aus

ihrem obliegens Alter erreicht haben wird,

gebührende Hälfte mit 2000 fl,. Sowohl als auch von

der Hälfte mit 100 fl sohinn zusammen 2100 fl

bar hieraus zu bezahlen , außer es wäre das

eine oder das andere Kind mit Einwilligung der

Curatoren bei mir angehenden Märklin als

nachmaliger Witwe noch längers bleiben möchte

und ich also selbe noch in dem Unterhalt bei-

behalten würde, indem sohin dessen Anteil

oder wenn beide bei mir bleiben, sodann die

fälligen 4.200 fl mir zwar unverzinslich, aber

Cum clausila confituti ............ auf den

Anwesen versichert in Händen zu belassen

wären wir dann auch wenn eines dieser Kinder

versterben sollte, dem Lebenden der voraus

außer der Fertigung ganz verbleiben sollteälfte mit 100 H

und wenn nun

fünftens auch jetziger Bräutigam von der

damaligen Braut zuvor mit Tod abging

so hätten auch jetziger Brau den Kindern erster

Ehe, wie eben im vorhergehenden Punkte

schon erwähnt worden ist , die Vorausgelder

vor allem in der vorbedungenen Art und Weise

aus dem gesamten Vermögen zu ver-

güten. Und da auch Johann Nepomuk

Märkl als dieser Kinder eheleiblicher Vater erweis

Kaufbrief vom 11. August 1796 das Bräu-

haus mit allen übrigen Gebäuden , Pertinentien

und verschiedener Dareingaben

um 10.000 fl item gemäß Kaufbrief vom

12. August 1796 den vorhandenen Viertlshof

nebst anderen was in diesem Kaufbrief ohne

dem schon enthalten, und benannt stehet zu

3000 flworüber oder vielmehr über

die richtige Zahlung die gerichtliche

Quittung vorhanden ist, ferners die in

einem besonderen Verzeichnis vom 26. März 1791

spezifizierte walzende und so all

übrigen darin enthaltenen Grundstücke,

genannt Falkenstall, welche ehemals dem

Herzogthum der Oberen Pfalz zum Ritter

nun aber Speziali Concesione Sermi als

gnädigster Lehen und Territorial Herrschaft

zum durchgehend gemeinen