Jahrgang Hauseigentümer / Besitzer
1996 Märkl Alwin
__________________________________________________________________________________
Umlageliste 1849/50
Vitus Märkl
1877 Anton Märkl
1906 Johann Anton Märkl, Brauereibesitzer und Posthalter
Zur Brauerei schreibt Leingärtner, daß sie "zu den ältesten nachweisbaren Brauereien, deren Besitzer berechtigt waren, über pers. Bedarf hinaus Bier in unbegrenzter Menge herzustellen und an Wirte zu verkaufen", sie wurde schon 1466 in einer Urkunde erwähnt (20).
Jetzige Adresse: Adolf Märkl, Hauptstraße 12
1828 Haider Susanna (Bräumeisterswitwe)
1846 Märkl Vitus verheiratet mit Margareta geb. Dorfner
1867 Märkl Margarethe Witwe und Kinder
1870 Märkl Johann
1876 Märkl Josef Anton, Brauereibesitzer geb. 27.07.1853 in Freudenberg heiratet am 03.10.1876 Schwab Maria geb. 19.11.1857 in Pirk
1919 Märkl Josef Anton und Kinder
1920 Märkl Hans, Guts- und Braureibesitzer geb. 28.04.1879 in Freudenberg verstorben 1949 verheiratet mit Maria geb. Schwab
Übergabevertrag vom 03. Oktober 1796 (StAA Briefprotokolle Amberg 149 Seite 273)
Nachdem die Anna Märklin verwitibte
Braumeisterin zu Freudenberg ihr
sämtlich Vermögen ihrem Sohn Jo-
hannes Märkl unter heutigen Dato
verkauft, als hat sie sich nachstehend
Ausnahm, welche auch vom Aus-
nahmreicher willig und getreu
zu erweisen ohn große Vorbehalten
Erstens:zur lebenslänglich ohnentgeltlich
Wohnung eine von der obern Stuben
nebst einer Kammer welche beide
Verkäuferin wählen darf, wie auch
die obere Kuchen und Kuchen Kammerl
welche Bewohnung auch die zwei Söhn
Andres und Christian Merkl mit ihr
zugewiesen haben sollen gestalten
für beide mit sich dahier nimmt bis
ihnen eine anständige Versorgung
aufsteht.
Zweitens: Den lebenslängliche Unterhalt
Betreffs sind jährlich 3 Viertl Weiz,
und 3 Viertl Korn bedungen worden,
weiters 14 Pfund Schmalz 4 Schilling
Eier, täglich vier Maß gute
Milch und 3 Maß Bier von welcher
Gattung sie wählen will.
Drittens macht sich Käufer verbindlich
Das erforderliche Holz zu Beheizung
der Stuben und zum Kochen herzugeben
und in die Kuchel hinaufzuschaffen
oder bringen zu lassen.
Viertens muß ihr jährlich zwischen
Weihnachten und Lichtmeß vier?
lebendig gemäßte Schweine a 30 Pfund
schwer gegeben werden, was unter
30 Pfund wird darauf bezahlt
was darüber ............ zurückbezahlt, sollt
Fünftens die verkaufendeMärklin
bei ihrem Käufer nicht verbleiben, oder
den Austrag bei ihnen nicht genießen
so müßte ihr jährlich 100 fl dafür bezahlt
werden.
Sechstens ..............verkaufende Märklin
.............................so hat sich
Käufer ....................... Die Mutter in
Dieser Krankheit versterben sollte .........
........, sowie zwei Brüder sie solang
in seinen Unterhalt und Ver-
pflegung zubehalten, bis sie ihr
ausgesetztes Vermögen erhalten
oder die .........................nämlich
in Zeit Jahr und Tag eintritt.
Alles getreulich und ohne Gef.........
Aetua quo Supra
Kindsvertrag über 4000 fl (StAA Briefprotokolle Amberg Nr. 151)
Zu vernehmen sei, daß nachdem meine
erste Ehegattin Maria Anna als des
Georg Binner, gewesener Wirt zu Gärmers-
dorf dann Anna Maria, dessen Eheweib
noch im Leben und nun an den Michael
Bauer Verehelichtin ehelich erzeugte Tochter
eines frühzeitigen Tods gestorben, und nun
die von uns ehelich erzeugten 2 Kinder Namens
Maria Anna und Johann Märkl 1 Jahr alt
einer guten und sorgsamen Erziehungsmutter
auf Märkl hingegen bei meinem starken Wirts-
wesen, besonders bei der annahenden Ernte-
zeit und wieder angehenden Bräuwerk fast
stündlich einer guten Hauswirtin bedürftig
bin, auf anraten und gutheißen meiner erst
besagt beider Kinder ihrer Curatoren und Stell-
vertreter und auch derselben Stiefanherrn Michael
Bauer Wirt von Gärmersdorf, dann des
Johann Kellermann, bürgerl. Schwanenwirt
In Amberg als meines abgelebt ersten
Eheweibs nächsten Verwandten mit der auch
..............Susanna, dal des Martin Sperl
Sternwirts und Fleischhackers
Zu Nabburg, dann Christina dessen Eheweibs
Beiden noch im Leben ehelich erzeugten Tochter
Mich in ein vorläufiges Eheversprechen unter
Folgendem Geding eingelassen habe, daß von
Allein nach den gnädigsten Landesgesetzen
Den Kindern erster Ehe ihr mütterliches voraus
Berichtiget obrigkeitlich infinuiert und folgender
Gestalt zu Protokoll gegeben werde als
Erstens hat Vermög des zwischen mit Johann
Nepomuk Märkl, dann meiner ersten Ehewirtin
Maria Anna unterm 25. September 1798 judivialiter
Für sich gegangenes Heirats-Contract
Punkto 2 in Namen meiner ersten Ehegattin
Derselben Stiefvater der Vormunder Michael
Bauer mir als seinem damal künftigen
Tochtermann 4000 fl weibl. Heiratsgut und
Über dies noch 1000 fl als in 10 Jahr lang un-
Verzinsliches Darlehen nebst einer Ausfer-
Tigung hierin Punkto 4 im Geldauflag
200 fl hoch, dann nebst 2 Kühen und 3
Schweinen gleich nach dem Hochzeitstag bar und
ohne Abgang zuzubringen versprochen wir
auch dann nach alles richtig erhalten zu haben in
Kraft dies judicialiter bekommen. Da mir
jetzigen Bräutigam aber jenes Heiratsgut ohne
Geding, wie es nämlich auf künftigen Todfällen
wenn meine wiederholte erste Ehegattin mit
Hinterlassung eines oder mehrerer Kinder vor
mir mit Tod abging gehalten werden soll,
zugekommen ist. In diesem Falle hingegen
ohnhin schon ausgemachten Bestand ist, daß ich
als jener zwei Kinder ehelicher Vater nur das
Muttergut auszuzeigen sofort ein mehreres zu
tun mir schuldig sei, sondern vielmehr auch in
jenem Muttergut den lebenslänglichen Beisitz
oder die Nutznießung für ihn gebe, so will ich
daher auch unter sonderbarer Beistandschaft des
Kgl. Försters Franz Dach zu Neunaigen Forstmeister-
amts Freihöls und zwar auch unter Vor-
behaltung oberwähnt meinerseits lebens-
länglichen Nutznießung meiner eröftert beiden lieben
Kindern und indem auch die 1000 fl Vorlehen
entweder auf das künftige neue Jahr zurück
zuzahlen, oder zu 3 % zu verzinsen
habe, wie es mein Stiefschwiegervater mit mir
also abgemacht hat. Die von ihrer verstorbenen
Mutter mir zugebrachte 4000 fl sage Vier-
tausend Gulden, nun als einen mütterlichen Vor-
aus dergestalt vor der geeignet kgl. Landgerichts-
Obrigkeit gesetzt und erneuert haben, daß dies
meiner Kinder erster Ehe seinerzeit bei der mütterl.
Erbteilung diese 4000 fl vorzüglich herausbe-
kommen und als dann mit den itwann in
dieser angehend zweiten Ehe weiters erzeugt werdenden
Kinder, wie es die heute sonderbar abge-
machte Heirats-Acta mit sich bringen, in
gleiches hab eintreten sollen und wie wohl ich
Bräutigam, mich zwar auch gegen die Curatoren
veranlaßt habe, die von meiner ersten Ehe-
gattin überkommene Fertigungs- nebst Heirats
...............gegen obrigkeitliche Ausstellung
einer legalen Recognition hierüber in Natur
also bald herauszugeben, so haben wir Curatori
hingegen diese auf unser Haftung um so
jemals eingehen können, als diese unseren
zwei Pflegekindern noch gar zu minderjährig sind
sohin eben der Ursache willen die haftung fü
sie um so mehr zu langwährig und zu wagnlich
wäre, als dergleichen Sachen qua fervando
favasi non sohsunt ungehindert aller hier-
auf tragend bestmöglichst fleißigen auf-
und Nachsicht das nicht Confervirt werden
können, man auch nicht weiß welche
Unglücksfälle etwa mtlerweile eintreten
dürften. Um nun also weder dem einen
noch dem andern Teil zum allseitigen
Besten einen den Umständen angemessenen
Vermittlungsweg einzuschlagen, so geben wir
mehr besagte Curatores dem jetzigen Bräutigam
dann Susanne Sperlin als seine
angehend zweiten Eheweib alle jene Fertigungs-
und anderer hiermit verbundenen derlei Posten nebst
Den weiblichen Gewand, Wäsche, Schreinzeig und so
weiter, was nämlich sein erstes Eheweib ihm nur
immer diesfalls zugebracht hat, nichts davon
besonders noch ausgenommen, gegen einsmaliger
Gesamtbezahlung 200 fl sage zweihundert Gulden,
solche gemäß vorigen Heiratscontract
Punkt 4 als dann wann die erste Ehekonsortin
ohne Leibserben mit Tod abgegangen wäre
ihr Freunde oder nächsten Verwandte für obigen
Fertigungs- dann so anderer Posten zurück
erhalten hätten, eingentümlich überlassen.
Dagegen wollen wir angehend Märkliche
Eheleute
Andertens uns mit einander verbundlich
gemacht haben, aus dem per condominium miteinander
eigentümlich zu besitzen anfangendes
Vermögen nicht nur der Tochter erster Ehe bei
ihrer einstmaligen Standsveränderung eine ihrem
Stande, dann dem üblichen Herkommen entsprechend
ehelich Ausfertigung, oder den sogenannten
Kammerwagen, wie sich dieser nach dasigem Orts-
Brauch gebühret, nebst 2 Kühen, und 3 Schweinen
als ein Heiratsstier zu verschaffen, sondern
derselben auch diesen Kammerwagen an
Ort und Gut zu führen und ihr das Kranzlmahl
auszurichten, wir nicht minder
Drittens dem Sohn bei seiner erzielend
zeitlichen Versorgung, die in solchen Fällen einem
männlichen Erben eben nach dasigen Orts-
und Landes-Gebrauch gebührende Fertigung
zu verschaffen, wir etwann die nun unvor-
sehentliche Zeiten und Umstände ergriffen und
verstatten. Über dies hat zwaru
Viertens Mein Vorgemacht und nun angehend
zweites Eheweib die 2 Kinder für keine rechte
Leibserben angenommen, nichts desto weniger
aber wollen wir beide künftige Eheleute gleichwohl
und dahin obrigkeitlich vorangriffen, selber
in aller Furcht Gottes christlich zu erziehen, ihnen
das Schreiben, Lesen, Rechnen und sonst alles das
was sie als zum Staate nützliche Bürger bilden
kann, erlernen zu lassen, so viel es nur immer
in unseren Mächten und Vermögen stehet und
da etwa das Söhnl eine Profession lernen
möchte und hiezu die Fähigkeiten besitzen würde
auch diese ihm lernen zu lassen, nicht minder
ihn sowohl, als auch seine Schwesten, bis jedes voll-
kommen 18 Jahr alt sein wird zu verkösten,
................., ihrer in einem jeglichen Gesichts-
punkt der Alterspflichten und Obliegenheiten
bestmöglichst zu sorgen und zu pflegen, sofort
zu ihrem einsmaligen Unterkommen mitzuwirken.
Dagegen aber auch dermaligst von ihnen ein
gutes Betragen, anständige Aufführung, kindliche
Liebe, Gehorsam und tätige Freundlichkeit
gehofft haben, nun Ruhe und Einigkeit in dieser
wir in der vorigen Ehe noch ferners
aufrecht zu erhalten. Dagegen hätte ich
angehende Märklin, womit wir bei der
Curatorin Marg. Tanden sind, auf den für mich traurig
genug eintretenden Fall, wenn nämlich
mein nun künftiger Ehemann, vor meiner, und
da jedes der Kinder schon 18 Jahr alt sein würde
mit Tod abginge von den vorstehenden 4000 fl
Vorausgeldern, die jedem Kinde, wenn eines aus
ihrem obliegens Alter erreicht haben wird,
gebührende Hälfte mit 2000 fl,. Sowohl als auch von
der Hälfte mit 100 fl sohinn zusammen 2100 fl
bar hieraus zu bezahlen , außer es wäre das
eine oder das andere Kind mit Einwilligung der
Curatoren bei mir angehenden Märklin als
nachmaliger Witwe noch längers bleiben möchte
und ich also selbe noch in dem Unterhalt bei-
behalten würde, indem sohin dessen Anteil
oder wenn beide bei mir bleiben, sodann die
fälligen 4.200 fl mir zwar unverzinslich, aber
Cum clausila confituti ............ auf den
Anwesen versichert in Händen zu belassen
wären wir dann auch wenn eines dieser Kinder
versterben sollte, dem Lebenden der voraus
außer der Fertigung ganz verbleiben sollteälfte mit 100 H
und wenn nun
fünftens auch jetziger Bräutigam von der
damaligen Braut zuvor mit Tod abging
so hätten auch jetziger Brau den Kindern erster
Ehe, wie eben im vorhergehenden Punkte
schon erwähnt worden ist , die Vorausgelder
vor allem in der vorbedungenen Art und Weise
aus dem gesamten Vermögen zu ver-
güten. Und da auch Johann Nepomuk
Märkl als dieser Kinder eheleiblicher Vater erweis
Kaufbrief vom 11. August 1796 das Bräu-
haus mit allen übrigen Gebäuden , Pertinentien
und verschiedener Dareingaben
um 10.000 fl item gemäß Kaufbrief vom
12. August 1796 den vorhandenen Viertlshof
nebst anderen was in diesem Kaufbrief ohne
dem schon enthalten, und benannt stehet zu
3000 flworüber oder vielmehr über
die richtige Zahlung die gerichtliche
Quittung vorhanden ist, ferners die in
einem besonderen Verzeichnis vom 26. März 1791
spezifizierte walzende und so all
übrigen darin enthaltenen Grundstücke,
genannt Falkenstall, welche ehemals dem
Herzogthum der Oberen Pfalz zum Ritter
nun aber Speziali Concesione Sermi als
gnädigster Lehen und Territorial Herrschaft
zum durchgehend gemeinen